Machts sinn krankengeld
Moin Moin,
hallo Machts sinn, ich bin es wieder.
Habe mich nun hier angemeldet und muss mich erstmal durchwuseln.
Also, folgendes Problem:
Ich bin AU erkrankt, war am 03.01.2013 zur Vorstellung MdK.
Aber der Reihe nach. Ich bin seit August 2012 krank. ALG 1 habe ich bezogen und wurde währendessen krank. Knochen!
Am 03.01.13 Vorstellung MdK. Laut Knochen wäre ich arbeitsfähig, laut Psyche nicht.
Er hat in seinem Bericht an GKV geschrieben, daß aufgrund psych.dekomp. 6-8 Wochen AU begründet seien.
Ich habe dann einen Brief von meiner GKV erhalten, mit der Aussage das
ich bis zum 17.02.13 KG erhalte und ich aktuell ausgestellte
Auszahlscheine schicken solle. ( Berechnung 6wochen und nicht 8 wochen
wie vom mdk empfohlen!)
Habe dann einen anderen Diagnoseschlüssel mit Besprechung HA auf den Auszahlschein bekommen.
Nun hat die GKV mir geschrieben, sie zahlen nur bis zum 08.02.13 KG, da
die neue Erkrankung mit einer Vorhererkrankung zu tun hat, weswegen ich
vorletztes Jahr ausgesteuert wurde. Die jetzige Erkrankung hat aber
nichts mit dieser Vorerkrankung zu tun!
Die GKV schrieb noch, dass sie auf Rückerstattung verzichten und sich
entschuldigen, mich so kurz vor dieser Entscheidung zu stellen. ( Brief
war vom 05.02.13)!
Nun meine Frage. Darf sich die GKV über ein Gutachten des MdK stellen?
Frage mich dann allen Ernstes warum es dann diesen Dienst gibt.
PS: Habe aus Verzweiflung den Vdk eingeschaltet.
Gruß, Claudia
Von Heute:
sorry, aber ich muss mich hier erstmal richtig zurecht finden.
Habe auf dem Schreiben vom 05.02.13 nichts davon gelesen das ich Widerspruch einlegen kann.
Proforma hatte ich das aber gemacht, ob es jetzt nun was nützt oder nicht.
Kann keine Dokumente hier rein stellen, bin nicht so high tech ausgestattet.
Kann mir denn Jemand beantworten, ob sich die GKV über das Gutachten stellen kann?
Im Schreiben vom 16.08.13 hiess es:
anlässlich Ihrer AU zahlen wir Ihnen ab dem 10.08.12 kalendertägliches KG in Höhe von.......
Die aus dem KG zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie.
Für jede Überweisung des KG benötigen wir einen von Ihnen und Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt ausgef"llten Auszahlschein. Bitte beachten Sie unsere Hinweise auf der Rückseite.
Wir wünschen Ihnen gute Besserung.
Rückseite:
Der Auszahlschein ersetz die ärztliche AU Bescheinigung.
Der Zahlungszeitraum beträgt regelmässig 4 Wochen. Kürzere Zahlungszeiträume sind möglich. Das KG wird bei einem vollen Kalendermonat immer für 30 Tage gezahlt.
Die AU muss nahtlos nachgewiesen werden, d.h. dass bei fortbestehender AU spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums die weitere AU von Ihrem Arzt bescheinigt werden muss.
DAs KG kònnen wir nur bis zu dem Tag auszahlen an dem der Arzt den Auszahlschein ausgestellt hat. Der letzte Auszahlschein darf nicht früher als 2Tage vor dem Ende der AU ausgestellt sein.
KG kann nicht gezahlt werden, wenn Sie einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld haben oder während einer med. Reha von der GRV Ü-Geld erhalten.
Ihr KG Anspruch ruht in dieser Zeit. Ihr Anspruch ruht auch, wenn sich ggf im Ausland aufhalten.
Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis während der AU, empfehlen wir Ihnen sich unmittelbar im Anschluss an die KG Zahlung bei der AfA zu melden, so vermeiden Sie ggf Nachteile.
Gruss
Moin Moin,
hallo Machts sinn, ich bin es wieder.
Habe mich nun hier angemeldet und muss mich erstmal durchwuseln.
Also, folgendes Problem:
Ich bin AU erkrankt, war am 03.01.2013 zur Vorstellung MdK.
Aber der Reihe nach. Ich bin seit August 2012 krank. ALG 1 habe ich bezogen und wurde währendessen krank. Knochen!
Am 03.01.13 Vorstellung MdK. Laut Knochen wäre ich arbeitsfähig, laut Psyche nicht.
Er hat in seinem Bericht an GKV geschrieben, daß aufgrund psych.dekomp. 6-8 Wochen AU begründet seien.
Ich habe dann einen Brief von meiner GKV erhalten, mit der Aussage das
ich bis zum 17.02.13 KG erhalte und ich aktuell ausgestellte
Auszahlscheine schicken solle. ( Berechnung 6wochen und nicht 8 wochen
wie vom mdk empfohlen!)
Habe dann einen anderen Diagnoseschlüssel mit Besprechung HA auf den Auszahlschein bekommen.
Nun hat die GKV mir geschrieben, sie zahlen nur bis zum 08.02.13 KG, da
die neue Erkrankung mit einer Vorhererkrankung zu tun hat, weswegen ich
vorletztes Jahr ausgesteuert wurde. Die jetzige Erkrankung hat aber
nichts mit dieser Vorerkrankung zu tun!
Die GKV schrieb noch, dass sie auf Rückerstattung verzichten und sich
entschuldigen, mich so kurz vor dieser Entscheidung zu stellen. ( Brief
war vom 05.02.13)!
Nun meine Frage. Darf sich die GKV über ein Gutachten des MdK stellen?
Frage mich dann allen Ernstes warum es dann diesen Dienst gibt.
PS: Habe aus Verzweiflung den Vdk eingeschaltet.
Gruß, Claudia
Von Heute:
sorry, aber ich muss mich hier erstmal richtig zurecht finden.
Habe auf dem Schreiben vom 05.02.13 nichts davon gelesen das ich Widerspruch einlegen kann.
Proforma hatte ich das aber gemacht, ob es jetzt nun was nützt oder nicht.
Kann keine Dokumente hier rein stellen, bin nicht so high tech ausgestattet.

Kann mir denn Jemand beantworten, ob sich die GKV über das Gutachten stellen kann?
Im Schreiben vom 16.08.13 hiess es:
anlässlich Ihrer AU zahlen wir Ihnen ab dem 10.08.12 kalendertägliches KG in Höhe von.......
Die aus dem KG zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie.
Für jede Überweisung des KG benötigen wir einen von Ihnen und Ihrer Ärztin / Ihrem Arzt ausgef"llten Auszahlschein. Bitte beachten Sie unsere Hinweise auf der Rückseite.
Wir wünschen Ihnen gute Besserung.
Rückseite:
Der Auszahlschein ersetz die ärztliche AU Bescheinigung.
Der Zahlungszeitraum beträgt regelmässig 4 Wochen. Kürzere Zahlungszeiträume sind möglich. Das KG wird bei einem vollen Kalendermonat immer für 30 Tage gezahlt.
Die AU muss nahtlos nachgewiesen werden, d.h. dass bei fortbestehender AU spätestens am letzten Tag des zuvor bescheinigten Zeitraums die weitere AU von Ihrem Arzt bescheinigt werden muss.
DAs KG kònnen wir nur bis zu dem Tag auszahlen an dem der Arzt den Auszahlschein ausgestellt hat. Der letzte Auszahlschein darf nicht früher als 2Tage vor dem Ende der AU ausgestellt sein.
KG kann nicht gezahlt werden, wenn Sie einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld haben oder während einer med. Reha von der GRV Ü-Geld erhalten.
Ihr KG Anspruch ruht in dieser Zeit. Ihr Anspruch ruht auch, wenn sich ggf im Ausland aufhalten.
Endet Ihr Beschäftigungsverhältnis während der AU, empfehlen wir Ihnen sich unmittelbar im Anschluss an die KG Zahlung bei der AfA zu melden, so vermeiden Sie ggf Nachteile.
Gruss
