Das BSG hat ja am 11.05.2017 in sieben Fällen entschieden.
Welche Auswirkungen hat das auf meinen Fall
Würd mal gern euer Meinung dazu hören.
Gruss
Murmeltier
Hallo Murmeltier,
auch wenn ich mit der sog. Krankengeld-"Recht"sprechung des BSG
noch lange nicht zufrieden bin, glaube ich, dass du dir diesen Text
auf der Zunge zergehen lassen und bester Dinge sein kannst:
Habe ich eine Möglichkeit den Fall zu beschleunigen?
Nein, nicht wirklich, jedenfalls nicht zu deinem Vorteil.
Bei Krankenkassen und vor der "Krankengeld-Sozialgerichtsbarkeit"
bist du sozusagen "in Gottes Hand" und darauf beschränkt, dich
in Demut zu üben; manchmal hilft auch beten ..., selten eine
Verzögerungsrüge:
Ja genauso komme ich mir gerade vor "In Gottes Hand".
Die Krankenkasse und das Sozialgericht haben Zeit.
"Ich leider keine"
Gruss
Murmeltier
Hallo Guten Tag,
So nun ist ein Jahr das ich vom Sozialgericht nichts mehr gehört habe.
- Keine Sachstands Auskunft. (Weder Telefonisch noch Schriftlich)
- Klage Einreichung 07/2015
- Klageerwiderung bzw. Weiterführung 10/2016
- Weitere Klagebegründung 07/2017 mit Vermerk auf BSG Urteile vom 11.05.2017
Wird hier versucht beim Sozialgericht etwas zurecht zu biegen?
Dem Sozialgericht Augsburg können ja die Urteile des BSG vom 11.05.2017 nicht verborgen geblieben sein? Oder doch?
Gruss
Murmeltier
Hallo Murmeltier,
noch schlimmer als die Untätigkeit des Sozialgerichts Augsburg
ist die Ignoranz der AOK Bayern: Das BSG-Urteil vom 11.05.2017
ist sicher keine Meisterleistung - im Gegenteil! - aber dass deiner
Klage abzuhelfen ist, sollte auch eine AOK - sogar in Bayern - er-
kennen können.
Schönen Gruß!
Machts Sinn
überlange Verfahrensdauer
.
Ergänzung:
Ich würde jetzt mit dem Rechtsanwalt über § 198 GVG
und die hier aufgeführten 746 Entscheidungen sprechen:
Die Bescheinigung bis 12.04.2015 und ab 13.04.2015 ist - auch lt. Rechtsprechung des 16. Senates des LSG
NRW - aber lückenlos. Wenn die AOK tatsächlich "überschneidend" meinte, hätte sie das so transportieren
müssen. Auf einen widersprüchlichen Klammerzusatz sollte sie sich nicht berufen können und dürfen, denn
der diente nicht der Klärung; die dadurch entstandene Verwirrung muss sich die AOK zurechnen lassen[/quot
Mir stellt sich die Frage welche Ziel verfolgt die 12 Kammer des Sozialgerichts Augsburg.
Für mich als Laie ist die Rechtslage klar.
Gruss
Murmeltier
Heute den Deutschen Sozialrechtsverband in Kassel angeschrieben per email.
Mit der Bitte um Stellungnahme "Warum beim Sozialgericht Augsburg nichts passiert in meinem Fall"
Hier die Antwort: auf Ihre Anfrage muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Deutsche Sozialrechtsverband sich ausschließlich mit der wissenschaftlichen Durchdringung des Sozialrechts beschäftigt und zu diesem Zweck regelmäßig wissenschaftliche Tagungen veranstaltet.
Die von Ihnen erbetene Auskunft ist ihm leider nicht möglich
mit der wissenschaftlichen Durchdringung des Sozialrechts beschäftigt
Mich würde interessieren, mit welchem Ergebnis der Deutsche Sozialrechtsverband e. V.
das Krankengeld-Recht, insbesondere den SGB X-widrigen Selbstvollzug des fiktiven
Parallel-Rechts (= illegale BSG-Krankengeld-Falle) in den letzten 10 Jahren durchdrun-
gen hat.
GKV Spitzenverband "Bericht für die Krankenkasse bei Fortbestehen der Arbeitunfähigkeit"
Grundlage für die
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sind die Anforderungen der
Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL). So liegt nach § 2 AU-RL
Arbeitsunfähigkeit vor, wenn
Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende –
„Hartz IV“ – krankheitsbedingt, nicht in der Lage sind, mindestens drei
Stunden täglich zu arbeiten oder an einer Eingliederungsmaßnahme
teilzunehmen
Da brauch ich mich nicht wundern wenn mein Hausarzt "Mich nur krankschreiben könnte wenn ich keinen Kugelschreiber mehr halten kann"
AOK Bundesverband, GKV Spitzenverband Antwort auf mein Schreiben
Ich habe folgende Stellen angeschrieben mit der Rechtslage und der Untätigkeit des Sozialgerichts Augsburg zu meinem Krankengeld Fall.
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
.
Hallo Murmeltier,
wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als
Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen
entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich
nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der
Verfahrensbeteiligten und Dritter. Eine Entschädigung erhält ein
Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten
Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat, die Verzögerungsrüge
erhoben hat.