Das Landessozialgericht Darmstadt setzt hohe Hürden für die
Cannabis-Verordnung. Andere Gerichte sind liberaler.
DARMSTADT. Für die seit März 2017 bestehende Möglichkeit,
Cannabis zu GKV-Lasten zu verordnen, gibt es hohe Hürden. Laut einem
Eilbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts begründen
insbesondere allein starke Schmerzen noch keinen Anspruch. Nach einem
weiteren Beschluss gilt gleiches bei Fibromyalgie. Dagegen hatte ein
Mann mit chronischen Bauchschmerzen Erfolg.
Das Sozialgesetzbuch V bindet die Cannabis-Verordnung an die
Voraussetzung, dass sie zumindest Linderung für eine "schwerwiegende
Erkrankung" verspricht. Zudem darf es keine schulmedizinische
Alternative geben, oder diese darf dem Patienten nach ärztlicher
Einschätzung nicht zuzumuten sein, etwa wegen starker
Nebenwirkungen. Nach Ansicht des LSG Darmstadt reicht danach ein
reines Schmerzsyndrom für eine Cannabis-Verordnung nicht aus.
Vielmehr müsse den Schmerzen ein "schwerwiegendes
Krankheitsbild" zugrunde liegen, das "mittels ärztlicher
Befundberichte" belegt ist. In einem anderen Fall verweigerte
das Gericht auch einem Patienten mit Fibromyalgie die
Cannabis-Verordnung. Nach bisheriger Studienlage wirke Cannabis hier
nicht lindernd. In beiden Fällen rügten die Richter zudem, die
Ärzte hätten schulmedizinische Alternativen nicht ausreichend
geprüft.
In einem dritten Fall litt ein Mann unter starken chronischen
Bauchschmerzen, die sein Leben schwer einschränkten. Grund waren
wiederholte Entzündungen der Bauchspeicheldrüse und eine
Pankreatikojejunostomie. Selbst Morphium konnte die Schmerzen nur
leicht mindern. Der Arzt verordnete ein Cannabis-Mundspray. Dieses
bringe zumindest die Aussicht auf Linderung, eine schulmedizinische
Alternative gebe es nicht, befand das LSG. Daher müsse die Kasse das
verordnete Cannabis-Mundspray bezahlen.
Großzügiger zeigte sich kürzlich das LSG Rheinland-Pfalz. Hier
litt ein Kläger unter einer Psoriasis-Arthropathie. Ähnlich wie in
den beiden oben berichteten Fällen aus Darmstadt meinte auch hier
die Kasse, der Arzt habe Behandlungsalternativen nicht begründet
ausgeschlossen. Das LSG Mainz sprach dem Patienten dennoch das zur
Schmerzlinderung verordnete Cannabis zu. Der
Arzt habe diese Therapie befürwortet, die Kasse dürfe sie daher
nur in Ausnahmefällen ablehnen.
LSG Darmstadt: L 8 KR 255/17 B ER (Schmerzsyndrom), L
8 KR 366/17 B ER (Fibromyalgie) und L 8 KR 288/17 B ER
(Bauchschmerzen). LSG Mainz: L 5 KR 140/17 B ER
(Psoriasis-Arthropathie)
Quelle: Ärztezeitung
Cannabis-Verordnung. Andere Gerichte sind liberaler.
DARMSTADT. Für die seit März 2017 bestehende Möglichkeit,
Cannabis zu GKV-Lasten zu verordnen, gibt es hohe Hürden. Laut einem
Eilbeschluss des Hessischen Landessozialgerichts begründen
insbesondere allein starke Schmerzen noch keinen Anspruch. Nach einem
weiteren Beschluss gilt gleiches bei Fibromyalgie. Dagegen hatte ein
Mann mit chronischen Bauchschmerzen Erfolg.
Das Sozialgesetzbuch V bindet die Cannabis-Verordnung an die
Voraussetzung, dass sie zumindest Linderung für eine "schwerwiegende
Erkrankung" verspricht. Zudem darf es keine schulmedizinische
Alternative geben, oder diese darf dem Patienten nach ärztlicher
Einschätzung nicht zuzumuten sein, etwa wegen starker
Nebenwirkungen. Nach Ansicht des LSG Darmstadt reicht danach ein
reines Schmerzsyndrom für eine Cannabis-Verordnung nicht aus.
Vielmehr müsse den Schmerzen ein "schwerwiegendes
Krankheitsbild" zugrunde liegen, das "mittels ärztlicher
Befundberichte" belegt ist. In einem anderen Fall verweigerte
das Gericht auch einem Patienten mit Fibromyalgie die
Cannabis-Verordnung. Nach bisheriger Studienlage wirke Cannabis hier
nicht lindernd. In beiden Fällen rügten die Richter zudem, die
Ärzte hätten schulmedizinische Alternativen nicht ausreichend
geprüft.
In einem dritten Fall litt ein Mann unter starken chronischen
Bauchschmerzen, die sein Leben schwer einschränkten. Grund waren
wiederholte Entzündungen der Bauchspeicheldrüse und eine
Pankreatikojejunostomie. Selbst Morphium konnte die Schmerzen nur
leicht mindern. Der Arzt verordnete ein Cannabis-Mundspray. Dieses
bringe zumindest die Aussicht auf Linderung, eine schulmedizinische
Alternative gebe es nicht, befand das LSG. Daher müsse die Kasse das
verordnete Cannabis-Mundspray bezahlen.
Großzügiger zeigte sich kürzlich das LSG Rheinland-Pfalz. Hier
litt ein Kläger unter einer Psoriasis-Arthropathie. Ähnlich wie in
den beiden oben berichteten Fällen aus Darmstadt meinte auch hier
die Kasse, der Arzt habe Behandlungsalternativen nicht begründet
ausgeschlossen. Das LSG Mainz sprach dem Patienten dennoch das zur
Schmerzlinderung verordnete Cannabis zu. Der
Arzt habe diese Therapie befürwortet, die Kasse dürfe sie daher
nur in Ausnahmefällen ablehnen.
LSG Darmstadt: L 8 KR 255/17 B ER (Schmerzsyndrom), L
8 KR 366/17 B ER (Fibromyalgie) und L 8 KR 288/17 B ER
(Bauchschmerzen). LSG Mainz: L 5 KR 140/17 B ER
(Psoriasis-Arthropathie)
Quelle: Ärztezeitung