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Das Bundessozialgericht hat in über 50 Jahren den Grundsatz der „starren Blockfristen“ geprägt.
Aber nicht alle Krankenkassen halten sich daran. Manche "verzichten" darauf, die Rechte ihrer Versicherten
zu realisieren und verweisen auf 2.2. (3) der Gemeinsamen Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf
Krankengeld nach § 48 SGB V vom 26.09.2012 (Auszug):

Dieser Text von Sommer in Hauffe
haufe.de/personal/personal-off…sk_PI10413_HI4738674.html
könnte für Versicherte Anlass sein, die ihnen entstehenden Nachteile - kein Krankengeld für bis
zu (fast) 1 ½ Jahren – nicht länger unkritisch hinzunehmen.
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Das Bundessozialgericht hat in über 50 Jahren den Grundsatz der „starren Blockfristen“ geprägt.
Aber nicht alle Krankenkassen halten sich daran. Manche "verzichten" darauf, die Rechte ihrer Versicherten
zu realisieren und verweisen auf 2.2. (3) der Gemeinsamen Verlautbarung zur Dauer des Anspruchs auf
Krankengeld nach § 48 SGB V vom 26.09.2012 (Auszug):

Dieser Text von Sommer in Hauffe
...diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung der Sozialversicherungsträger, ersetzt
aber keinesfalls die zuvor genannten Grundsätze der BSG Rechtsprechung, vgl. auch GR der
Spitzenverbände v. 6.10.93 Tit. 2.2 Abs. 3.
haufe.de/personal/personal-off…sk_PI10413_HI4738674.html
könnte für Versicherte Anlass sein, die ihnen entstehenden Nachteile - kein Krankengeld für bis
zu (fast) 1 ½ Jahren – nicht länger unkritisch hinzunehmen.
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